Allgemeine Geschäftsbedingungen der CodeWrights GmbH

A. Allgemeine Geschäfts- und Vertragsbedingungen

§ 1 Vertragsgrundlagen
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) gelten für die Erbringung von Lieferungen und Leistungen durch die CodeWrights GmbH (nachfolgend „CodeWrights“ genannt) gegenüber Unternehmen im Sinne des § 14 BGB (nachfolgende „Kunden“ genannt).
1.2. Art und Umfang der Lieferungen und Leistungen, vereinbarte Termine und die Höhe der Vergütung werden jeweils in Einzelverträgen (z.B. Consultingaufträgen oder Lizenzverträgen) unter Bezugnahme auf diese AGB näher spezifiziert. Ein Einzelvertrag kommt zustande durch dessen Unterzeichnung durch beide Vertragspartner oder dadurch, dass der Kunde das entsprechende Angebot von CodeWrights annimmt.
1.3. Bei den vereinbarten Leistungen kann es sich insbesondere um die Entwicklung oder Anpassung von Software (z.B. Industrie 4.0-Komponenten) sowie die Erbringung von damit zusammenhängenden Consultingleistungen (z.B. im Bereich der Prozessautomatisierung) handeln.
1.4. Überlässt und lizenziert CodeWrights Standardsoftware an den Kunden, finden ergänzend zu Teil A. dieser AGB auch die „Besonderen Bedingungen für die Überlassung und Lizenzierung von Standardsoftware“ in Teil B. Anwendung. Erbringt CodeWrights gegenüber dem Kunden Wartungs- und Supportleistungen, finden ergänzend zu Teil A. dieser AGB auch die „Besondere Bedingungen für die Erbringung von Wartungs- und Supportleistungen“ in Teil C. Anwendung.
1.5. Der Einzelvertrag sowie Regelungen in sonstigen kundenindividuellen Vertragsdokumenten (z.B. im Angebot von CodeWrights) haben bei Widersprüchen Vorrang vor den AGB; innerhalb dieser AGB haben die Besonderen Bedingungen in Teil B. und Teil C. Vorrang vor den Allgemeinen Geschäfts- und Vertragsbedingungen in Teil A. Allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Kunden finden auch dann keine Anwendung, wenn CodeWrights Lieferungen und Leistungen erbringt, ohne diesen zu widersprechen.
1.6. Die AGB in ihrer jeweils aktuellen Fassung gelten auch für alle zukünftigen Verträge über die Erbringung von vergleichbaren Lieferungen und Leistungen zwischen CodeWrights und dem Kunden, selbst wenn nicht nochmals ausdrücklich hierauf hingewiesen wird.
1.7. Angebote von CodeWrights sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, das Angebot ist schriftlich als verbindlich bezeichnet.

§ 2 Abgrenzung von Leistungsarten
2.1. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, führt CodeWrights alle Leistungen als Dienstleistungen im Sinne des § 611 BGB aus. Der Kunde trägt in diesem Fall die Verantwortung für die Projektorganisation und ist für die fach-, termin- und budgetgerechte Realisierung seines Projekts verantwortlich. Dies gilt insbesondere für Projekte, die die Vertragspartner gemeinsam unter Einsatz von agilen Projektmethoden und unter intensiver Einbindung der Mitarbeiter des Kunden durchführen (z.B. wenn der Kunde den Product Owner stellt).
2.2. Sofern im Einzelvertrag ausdrücklich vereinbart wird, dass CodeWrights die Verantwortung für das Erreichen eines bestimmten Entwicklungs- oder sonstigen Projekterfolgs übernimmt (z.B. bei Vereinbarung der programmtechnischen Umsetzung eines durch den Kunden überlassenen Lasten- oder Pflichtenhefts durch CodeWrights), erbringt CodeWrights gegenüber dem Kunden auch Werkleistungen im Sinne des § 631 BGB. Auf solche Werkleistungen finden die §§ 10 und 11 dieser AGB Anwendung.

§ 3 Allgemeine Regeln zur Leistungsausführung
3.1. CodeWrights erbringt die vereinbarten Leistungen nach dem jeweils anerkannten Stand der Technik, insbesondere den allgemein anerkannten Regeln der Technik für Softwareentwicklung, und führt alle Leistungen sorgfältig und durch fachlich qualifizierte Mitarbeiter aus. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Leistungserbringung am Sitz von CodeWrights.
3.2. Entwickelt CodeWrights für den Kunden Software oder passt diese für den Kunden an, erfolgt die Erstellung und Überlassung einer Dokumentation (insbesondere einer Entwicklungs- und/ oder Benutzerdokumentation) nur, wenn und soweit die Vertragspartner dies im Einzelvertrag ausdrücklich vereinbart haben. Der Kunde erhält Software mangels abweichender Absprache im Einzelvertrag ausschließlich im Objektcode.
3.3. Der voraussichtliche zeitliche Ablauf der Leistungserbringung wird in einem initialen Terminplan festgehalten. Sind dort Termine und/oder Fristen enthalten, handelt es sich um unverbindliche Zieltermine, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Sie verschieben bzw. verlängern sich um den Zeitraum, in dem CodeWrights auf erforderliche Entscheidungen oder Mitwirkungsleistungen des Kunden wartet oder unverschuldet – z.B. durch höhere Gewalt oder sonstige unvorhergesehene Ereignisse – an der Vertragserfüllung gehindert ist, und um eine angemessene Wiederanlaufzeit nach Behebung der Behinderung.
3.4. Jeder Vertragspartner benennt im Einzelvertrag einen für das Projekt und die gemeinsame Zusammenarbeit zuständigen Ansprechpartner. Dieser ist ermächtigt, die im Rahmen der Vertragsdurchführung erforderlichen Erklärungen für seine Partei abzugeben und entgegenzunehmen sowie die notwendigen Entscheidungen zu treffen. Die Vertragspartner werden ihre Ansprechpartner nur aus wichtigem Grund auswechseln und sich bei einem Austausch unverzüglich informieren.
3.5. CodeWrights ist berechtigt, zur Erbringung der Leistungen nach eigenem Ermessen angestellte Mitarbeiter oder Subunternehmer einzusetzen. Die Auswahl und Einteilung der Mitarbeiter obliegen ausschließlich CodeWrights. Die Mitarbeiter von CodeWrights unterliegen bei der Durchführung der von ihnen übernommenen Tätigkeiten – unabhängig vom Leistungsort – hinsichtlich Zeiteinteilung und Gestaltung des Tätigkeitsablaufs keinerlei Weisungen des Kunden und treten in kein Arbeitsverhältnis zum Kunden.
3.6. Werden von CodeWrights Mitarbeiter namentlich benannt (z.B. im Angebot), erfolgt dies nach dem jeweiligen Kenntnis- und Planungsstand zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Sollte im Bedarfsfall ein Austausch von Mitarbeitern erforderlich werden, wird CodeWrights auf eine vergleichbare Qualifikation achten. Der Kunde kann aus wichtigem Grund den Austausch von Mitarbeitern verlangen. Die Kosten der Einarbeitung eines neuen Mitarbeiters trägt in diesem Fall der Kunde.
3.7. Über den Inhalt von Projektmeetings kann CodeWrights Protokolle anfertigen. Diese werden beiderseits verbindlich, wenn CodeWrights sie dem Kunden überlässt und dieser nicht binnen einer Woche nach Zugang schriftlich mit Begründung widerspricht.

§ 4 Agiles Vorgehen
4.1. Vereinbaren die Vertragspartner im Einzelvertrag, dass die Leistungserbringung unter Anwendung eines agilen Projektvorgehens erfolgen soll, finden die folgenden Absätze dieses § 4 Anwendung (bei inhaltlichen Widersprüchen haben diese Vorrang vor den sonstigen Bedingungen dieser AGB).
4.2. Sofern die Vertragspartner im Einzelvertrag nichts Abweichendes vereinbaren, stellt der Kunde einen ausreichend qualifizierten und erfahrenen Mitarbeiter als Product Owner zur Verfügung. Der Product Owner ist insbesondere für die Spezifikation der Anforderungen des Kunden an die vertraglichen Leistungen und für den Inhalt des Product Backlog verantwortlich. Der Product Owner darf vom Kunden nur mit Zustimmung von CodeWrights ausgetauscht werden oder wenn ein zwingender Grund in der Person des Mitarbeiters vorliegt, z.B. wenn sein Arbeitsverhältnis beim Kunden endet. CodeWrights kann den Austausch des Product Owners verlangen, wenn dieser nach Einschätzung von CodeWrights nicht über die erforderliche Qualifikation oder Erfahrung verfügt.
4.3. Sofern die Vertragspartner im Einzelvertrag nichts Abweichendes vereinbaren, stellt CodeWrights einen geeigneten Mitarbeiter als Scrum Master zur Verfügung. Dieser ist für die Einhaltung des agilen Vorgehensmodells und der agilen Prozesse verantwortlich. Der Scrum Master stellt sicher, dass das Projektteam funktioniert und produktiv arbeiten kann. Er sorgt für die geeignete Arbeitsumgebung für das Projektteam, moderiert bei Problemen und fördert das gemeinsame Verantwortungsbewusstsein aller Beteiligten.
4.4. Die vertraglich vereinbarten Leistungen werden in Leistungspakete unterteilt, die in kurzphasigen Zeitabschnitten inkrementell in Zyklen von jeweils 2-4 Wochen („Sprints“) von den Vertragspartnern gemeinsam abgearbeitet werden. Nach einem initialen Workshop vereinbaren die Vertragspartner zu Beginn eines jeden Sprints in einem Planungstreffen die zu erarbeitenden Inhalte und Ziele des jeweiligen Sprints.
4.5. In sich abgeschlossene Teilleistungen und Softwareinkremente sind am Ende eines Sprints vom Kunden abzunehmen. Die Abnahmeprüfung wird entweder am Ende eines Sprints oder vor Beginn des jeweils nächsten Sprints in einem gemeinsamen Meeting durchgeführt, in dem das jeweilige Arbeitsergebnis von den Vertragspartnern auf seinen vertragsgemäßen Zustand getestet und überprüft wird. Arbeitsergebnisse, die nicht spätestens 5 Werktage nach Ende des jeweiligen Sprints abgenommen sind, gelten gleichwohl als abgenommen, sofern der Kunde nicht in nachvollziehbarer Weise abnahmeverhindernde Mängel schriftlich oder in Textform mitteilt. Anforderungen, die nicht oder nicht ordnungsgemäß umgesetzt wurden, werden wieder in das Product Backlog eingepflegt und in einem späteren Sprint umgesetzt.
4.6. Die Vertragspartner sind sich darin einig, dass das vereinbarte agile Vorgehen hohe Anforderungen an die Mitarbeit des Kunden stellt. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, ausreichend dimensionierte Personalkapazitäten und qualifizierte Mitarbeiter für das Projekt abzustellen; diese Mitarbeiter müssen über die notwendige Erfahrung mit agilen Projektmethoden verfügen. Der Kunde sorgt durch entsprechende organisatorische Maßnahmen dafür, dass seine Mitarbeiter im Rahmen von Projektmeetings verbindliche Erklärungen abgeben und Entscheidungen treffen können. Soweit CodeWrights ihre Leistungen ohne die Mitwirkung des Kunden nicht oder nicht wie vereinbart erbringen kann, gehen Verzögerungen zu Lasten des Kunden und CodeWrights behält den Anspruch auf die jeweilige Vergütung.

§ 5 Leistungsänderungen
5.1. Will der Kunde seine Anforderungen und/ oder den vereinbarten Leistungsumfang ändern, und lassen sich die hierdurch entstehenden Mehraufwendungen nicht durch Verzicht auf oder Reduzierung von anderen Leistungsteilen kompensieren (sog. Exchange for free-Verfahren), kommt das im Folgende beschriebene Änderungsverfahren (sog. Change Request-Verfahren) zum Einsatz.
5.2. CodeWrights wird den Änderungswunsch des Kunden prüfen und dem Kunden ein entsprechendes Angebot zur Umsetzung unterbreiten. Die zusätzlichen Kosten zur Umsetzung solcher Änderungen trägt der Kunde. Die Leistungsänderung wird erst nach Vereinbarung und Dokumentation einer entsprechenden Nachtragsvereinbarung umgesetzt.
5.3. Für die Prüfung eines Änderungsverlangens und für die Ausarbeitung eines Nachtragsangebots kann CodeWrights mangels anderer Absprachen eine Vergütung nach Aufwand verlangen. Vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung in der Nachtragsvereinbarung verschieben bzw. verlängern sich vereinbarte Termine und Fristen mindestens um die Zahl der Kalendertage, an denen wegen des Änderungsverlangens die vertraglichen Arbeiten unterbrochen werden mussten, sowie um eine angemessene Wiederanlaufzeit. Die Vertragspartner werden alle Vorgänge im Zusammenhang mit der Vereinbarung von Leistungsänderungen so weit wie möglich beschleunigen, um Projektverzögerungen möglichst zu vermeiden.
5.4. CodeWrights kann die Ausführung eines Änderungsverlangens des Kunden insbesondere dann verweigern, wenn die Änderung technisch nicht durchführbar ist, wenn CodeWrights negative Auswirkungen auf bereits erbrachte Leistungen befürchtet oder wenn CodeWrights die Ausführung aus Kapazitätsgründen nicht oder vorübergehend nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

§ 6 Verantwortung und Mitwirkung des Kunden
6.1. Der Kunde erbringt als wesentliche Vertragspflicht die in diesen AGB und in den sonstigen Vertragsunterlagen beschriebenen und daneben auch alle weiteren für die Leistungserbringung ggf. erforderlichen Beistellungen und Mitwirkungsleistungen rechtzeitig, ordnungsgemäß und vollständig. Eine Vergütung fällt hierfür nicht an.
6.2. Der Kunde stellt sicher, dass seine Mitarbeiter über die für die Mitwirkungsleistungen erforderliche Qualifikation und Erfahrung verfügen, und stellt sie im erforderlichen Umfang von anderen Tätigkeiten frei.
6.3. Der Kunde stellt in erforderlichem Umfang vollständige und widerspruchsfreie Informationen und Unterlagen, die notwendige IT-Infrastruktur, Testfälle, Testdaten und eine Testumgebung zur Verfügung und wirkt bei Spezifikationen und Tests mit.
6.4. Der Kunde wird in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung notwendigen Voraussetzungen schaffen. Insbesondere gewährt er CodeWrights während der gesamten Vertragslaufzeit im erforderlichen Umfang – sowohl remote als auch vor Ort – Zugriff auf bzw. Zugang zu seiner Hard- und Software.
6.5. Der Kunde sorgt für die zur Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen erforderliche Beistellung und Lizenzierung benötigter Drittprodukte (Geräte, Maschinen, Software, Datenbanken etc.). Es liegt in seinem Verantwortungsbereich, den ordnungsgemäßen Betrieb und die Verfügbarkeit der Drittprodukte erforderlichenfalls durch Lizenz- und Wartungsverträge mit den Herstellern oder Lieferanten der Drittprodukte während der Vertragslaufzeit sicherzustellen.
6.6. Die Prüfung, ob Anforderungen des Kunden oder Leistungen von CodeWrights (inkl. der diesen zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze) mit Urheberrechten und/oder gewerblichen Schutzrechten Dritter (z.B. Patente, Marken, eingetragene Designs, etc.) kollidieren, sowie die Prüfung entsprechender Registereintragungen obliegen dem Kunden. CodeWrights nimmt solche Prüfungen nicht vor, es sei denn, im Einzelvertrag ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
6.7. Beauftragt der Kunde im Umfeld des Projekts weitere Dienstleister, so gelten diese als Erfüllungsgehilfen des Kunden. Der Kunde ist für die Abgrenzung, Koordination und Überwachung der Tätigkeiten der unterschiedlichen Leistungserbringer verantwortlich. Der Kunde wird die erforderlichen Leitungs- und Steuerungsaufgaben selbständig und so wahrnehmen, dass es nicht zu Verzögerungen, Wartezeiten und/oder Mehraufwendungen bei CodeWrights kommt.
6.8. Der Kunde trifft angemessene Notfallvorkehrungen (z.B. durch regelmäßige Datensicherungen, regelmäßige Überprüfung seiner IT-Systeme) und hat für den Fall eines Ausfalls seiner IT-Systeme durch ein entsprechendes Notfallfallkonzept zumindest einen durchgehenden Notfallbetrieb sicherzustellen. Mangels ausdrücklichen schriftlichen Hinweises im Einzelfall können die Mitarbeiter von CodeWrights stets davon ausgehen, dass alle Daten, mit denen sie in Berührung kommen, ausreichend gegen Verlust, Veränderung und Beschädigung gesichert sind.
6.9. Die aus der verspäteten, Nicht- oder Schlechterfüllung von Mitwirkungspflichten resultierenden Warte- und Ausfallzeiten, Kosten sowie Mehraufwendungen von CodeWrights werden dem Kunden nach Aufwand zu den vereinbarten Tagessätzen in Rechnung gestellt. Werden durch den Kunden zu erbringende Mitwirkungsleistungen nach fruchtlosem Ablauf einer hierfür gesetzten angemessenen Frist, bei Gefahr im Verzug auch ohne Fristsetzung, ersatzweise durch CodeWrights erbracht, sind auch die daraus resultierenden Mehraufwendungen aufwandsabhängig zu vergüten. Weitergehende Ansprüche von CodeWrights bleiben unberührt.

§ 7 Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen
7.1. Sämtliche bei der Erbringung der Lieferungen und Leistungen durch CodeWrights neu entstehenden Eigentums-, Urheber- und gewerblichen Schutzrechte (inkl. aller Rechte an patentfähigen Erfindungen und am entstandenen Know-how), insbesondere bezogen auf die für den Kunden erstellte und/ oder angepasste Software inklusive Entwurfs- und Konzeptunterlagen, Dokumentationen, Spezifikationen, etc., stehen im Verhältnis zum Kunden ausschließlich CodeWrights zu, auch soweit solche schutzfähigen Arbeitsergebnisse durch Vorgaben oder unter Mitarbeit des Kunden entstanden sind.
7.2. Für Tools, Programmbibliotheken und sonstige Open Source Software, die CodeWrights dem Kunden überlässt, gelten vorrangig die jeweils anwendbaren Open Source Lizenzbedingungen. Ergänzend gelten die Lizenzbedingungen in diesen AGB. Auf entsprechende Aufforderung wird CodeWrights dem Kunden die anwendbaren Open Source Lizenzbedingungen unentgeltlich zur Verfügung stellen. Der Kunde wird innerhalb seines Verantwortungsbereichs die Einhaltung der auf die Open Source Software anwendbaren Open Source Lizenzbedingungen sicherstellen.
7.3. Soweit im Einzelvertrag nicht anders vereinbart, erhält der Kunde an sämtlicher Software und sonstigen Arbeitsergebnissen, die CodeWrights für den Kunden erstellt und diesem überlässt, aufschiebend bedingt mit vollständiger Zahlung der hierfür vereinbarten Vergütung das nichtausschließliche, nicht übertragbare, unwiderrufliche, zeitlich und örtlich nicht beschränkte Recht, diese für die vereinbarten bzw. von beiden Vertragspartnern vorausgesetzten eigenen geschäftlichen Zwecke des Kunden zu nutzen. Sofern im Einzelvertrag ein bestimmtes Zielsystem (Maschine, Gerät oder sonstiges Device) definiert wird, für das die Software entwickelt werden soll, darf die Software vom Kunden nur im Zusammenhang mit diesem definierten Zielsystem eingesetzt und genutzt werden. Im Rahmen der vertragsgemäßen Nutzung ist der Kunde berechtigt, die Software zu vervielfältigen und die notwendigen Sicherungskopien herzustellen, die als solche zu kennzeichnen sind.
7.4. Die Bearbeitung oder sonstige Umgestaltung (z.B. Weiterentwicklung) sowie die Integration der Software in seine eigenen Systeme ist dem Kunden nur dann und insoweit gestattet, als sich die Vertragspartner ausdrücklich auf die hierfür notwendige Überlassung des Quellcodes geeinigt und im Einzelvertrag nichts Abweichendes zur Reichweite der Nutzungsrechte vereinbart haben. Nimmt der Kunde selbst oder durch Dritte in seinem Auftrag Änderungen am Quellcode vor, übernimmt CodeWrights für solche Änderungen und etwaige Folgewirkungen auf andere Softwarebestandteile keine Verantwortung. Insbesondere trägt der Kunde die Beweislast dafür, dass etwaige Mängel der Software nicht durch solche eigenen Änderungen verursacht wurden.

§ 8 Geheimhaltung und Datenschutz, Referenznennung
8.1. Der Kunde verpflichtet sich, über sämtliche ihm anvertrauten, zugänglich gemachten oder sonst bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von CodeWrights Stillschweigen zu bewahren und solche vertraulichen Informationen nur für den vertraglich vorgesehenen Zweck zu nutzen. Der Kunde wird nur solchen Mitarbeitern Zugang zu den vertraulichen Informationen verschaffen, die für die Zwecke der Vertragserfüllung Kenntnis haben müssen (sog. Need-to-know-Prinzip). Die Geheimhaltungspflicht gilt für einen Zeitraum von drei Jahren über die Beendigung des Einzelvertrages hinaus.
8.2. Zu den vertraulichen Informationen von CodeWrights gehört insbesondere die entwickelte oder angepasste Software (samt Dokumentation) in sämtlichen Code- und Ausdrucksformen. Die gemäß § 7 eingeräumten Nutzungsrechte bleiben hiervon unberührt. Dem Kunden ist es untersagt, vertrauliche Informationen von CodeWrights im Wege des Reverse Engineerings zu erlangen. Unter Reverse Engineering sind dabei sämtliche Handlungen, einschließlich des Beobachtens, Testens, Untersuchens und des Rückbaus, mit dem Ziel, an vertrauliche Informationen zu gelangen, zu verstehen. Die Anwendung zwingend geltender urheberrechtlicher Vorschriften bleibt hiervon unberührt.
8.3. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt nicht für vertrauliche Informationen, die dem Kunden bereits vorher ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren oder die allgemein bekannt sind oder werden, ohne dass der Kunde dies zu vertreten hat, oder die dem Kunden von einem Dritten rechtmäßig ohne Geheimhaltungspflicht mitgeteilt werden oder die vom Kunden nachweislich unabhängig entwickelt worden sind.
8.4. Die Bestimmungen dieses § 8 beschränken nicht das Recht der Vertragspartner, Ideen, Konzepte oder Verfahrensweisen, welche die vertragsgegenständlichen Leistungen betreffen und im Lauf der Zusammenarbeit zum allgemeinen Know-how ihrer jeweiligen Mitarbeiter geworden sind, weiter zu verwenden, soweit hierdurch keine Schutzrechte des anderen Vertragspartners oder eines Dritten verletzt werden.
8.5. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen zur Verfügung gestellten geschäftlichen Gegenstände und Unterlagen ordnungsgemäß aufzubewahren, so dass Dritte keine Einsicht nehmen können, und auf entsprechende Aufforderung jederzeit dem anderen Vertragspartner auszuhändigen.
8.6. Sich daneben aus dem Gesetz ergebende Geheimhaltungspflichten (z.B. in Bezug auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse aus dem GeschGehG oder hinsichtlich personenbezogener Daten aus der DSGVO) bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
8.7. Stimmt der Kunde einer Nennung als Referenzkunde zu (z.B. im Angebot), darf CodeWrights zu eigenen Werbezwecken den Namen des Kunden in eine Referenzliste aufnehmen und in diesem Zusammenhang auch die Unternehmenskennzeichen, Marken und Logos des Kunden in gedruckten Publikationen und online, z.B. auf der Website von CodeWrights, nutzen.

§ 9 Vergütung und Zahlungsbedingungen
9.1. Die Höhe und Fälligkeit der vereinbarten Vergütung werden im Angebot oder Einzelvertrag geregelt. Sofern die Vertragspartner nichts Abweichendes vereinbaren, erfolgt die Vergütung von Leistungen nach Aufwand zu den vereinbarten Tages- bzw. Stundensätzen. Sollte im Angebot von CodeWrights oder im Einzelvertrag eine bestimmte Anzahl von Personentagen genannt werden, handelt es sich mangels ausdrücklicher abweichender Vereinbarung um unverbindliche Schätzungen.
9.2. Die aufwandsabhängige Vergütung wird dem Kunden monatlich nach Leistungserbringung unter Vorlage der bei CodeWrights üblichen Tätigkeitsnachweise in Rechnung gestellt. CodeWrights wird den Kunden informieren, wenn CodeWrights erkennt, dass die geschätzte Anzahl an Personentagen überschritten wird.
9.3. Der Kunde hat die Möglichkeit, bestimmte Kontingente an Personentagen über einen bestimmten Zeitraum verbindlich zu beauftragen. Innerhalb des vereinbarten Leistungszeitraums vom Kunden nicht abgerufene Leistungen eines verbindlich beauftragten Kontingents sind unter den Bedingungen des Angebots bzw. Einzelvertrages vom Kunden dennoch zu vergüten; wenn CodeWrights die Mitarbeiter ersatzweise in anderen Projekten einsetzen kann, wird sich CodeWrights das durch die anderweitige Verwendung der Arbeitskraft der Mitarbeiter Erworbene anrechnen lassen.
9.4. Vereinbarte Tagessätze decken eine Arbeitszeit von acht Stunden ab. Ein darüberhinausgehender Arbeitsaufwand pro Tag wird anteilig auf Stundenbasis vergütet. Bei Wochenend- und Feiertagsarbeit (Feiertagsregelung in Baden-Württemberg und der 24. und 31. Dezember), die CodeWrights auf Anforderung des Kunden erbringt, wird ein Zuschlag von 100 % auf den anwendbaren Tagessatz erhoben; bei Nachtarbeit (ab 20 Uhr bis 7 Uhr) beträgt dieser Zuschlag 50%.
9.5. Als Reisekosten werden die tatsächlich entstandenen Kosten für die Anfahrt des Mitarbeiters von CodeWrights von seinem Dienstsitz zum Sitz des Kunden berechnet; CodeWrights obliegt die Auswahl des Verkehrsmittels. Die Höhe der vom Kunden zu erstattenden Kosten ergibt sich im Übrigen aus dem Angebot bzw. Einzelvertrag. Reisezeiten werden als Arbeitszeiten zum vereinbarten Tages- bzw. Stundensatz berechnet.
9.6. Alle Zahlungen sind vom Kunden innerhalb von 30 Kalendertagen ab Rechnungseingang ohne Abzug zu leisten. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern diese anfällt.
9.7. Kommt der Kunde mit der Vergütung in Zahlungsverzug, kann CodeWrights nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist ihre vertraglichen Leistungen mit sofortiger Wirkung einstellen, bis der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen vollständig nachgekommen ist und alle fälligen Forderungen beglichen hat. Weitergehende Rechte von CodeWrights aufgrund des Zahlungsverzugs des Kunden bleiben unberührt.

§ 10 Ausführung und Abnahme von Werkleistungen
10.1. Erbringt CodeWrights Werkleistungen oder vereinbaren die Vertragspartner ausdrücklich die Durchführung einer Abnahme von kundenspezifisch erstellten Arbeitsergebnissen, werden die Vertragspartner die Voraussetzungen und das Verfahren zur Abnahme im Einzelvertrag gemeinsam festlegen.
10.2. Abgrenzbare Leistungsteile, z.B. während eines Sprints erstellte, selbständig lauffähige und testbare Softwareinkremente, sind vom Kunden auf Verlangen von CodeWrights selbständig abzunehmen, soweit die jeweiligen Arbeitsergebnisse einer Abnahme zugänglich sind. Durch eine solche Teilabnahme erklärt sich der Kunde mit dem jeweiligen Leistungsteil einverstanden; jede Teilabnahme hat insofern die Wirkungen einer Abnahme im Sinne des § 640 BGB. Bereits erfolgte Teilabnahmen bleiben vom Erfolg späterer Abnahmeprüfungen unberührt. Eine Schluss- bzw. Gesamtabnahme findet nur statt, sofern dies zwischen den Vertragspartnern ausdrücklich vereinbart wird.
10.3. CodeWrights stellt dem Kunden die Arbeitsergebnisse jeweils zur Abnahme bereit und teilt dem Kunden die Abnahmebereitschaft mit. Der Kunde führt spätestens innerhalb von 2 Wochen die Abnahmeprüfung durch und erklärt die Abnahme, wenn bei der Abnahmeprüfung kein abnahmeverhindernder Mangel aufgetreten ist. Die Abnahme verhindern und einen Abbruch der Abnahmeprüfung rechtfertigen können dabei nur solche Mängel der Arbeitsergebnisse, die deren Nutzung ausschließen oder erheblich einschränken. Für die Abnahme einzelner Sprintergebnisse können die Vertragspartner ein hiervon abweichendes Verfahren vereinbaren, um den Projektfortschritt zu beschleunigen.
10.4. Die Abnahme bzw. eine Teilabnahme kann auch im Wege schlüssigen Verhaltens erfolgen, z.B. durch Ingebrauchnahme der abzunehmenden Arbeitsergebnisse im Produktivbetrieb (also nicht zu bloßen Testzwecken), durch vorbehaltlose Zahlung der Vergütung oder durch Abruf weiterer, auf das abzunehmende Arbeitsergebnis aufbauender Leistungen durch den Kunden. Die Arbeitsergebnisse gelten auch dann als abgenommen, wenn der Kunde auf die Mitteilung der Abnahmebereitschaft CodeWrights nicht innerhalb von 2 Wochen schriftlich abnahmeverhindernde Mängel anzeigt.

§ 11 Mängelrechte bei Lieferungen und Werkleistungen
11.1. CodeWrights übernimmt die Gewähr dafür, dass die dem Kunden überlassenen Liefergegenstände (z.B. überlassene Standardsoftware) und die werkvertraglichen Arbeitsergebnisse (nachfolgend einheitlich und gemeinsam „Vertragsgegenstände“ genannt) der vereinbarten Produkt- und/ oder Leistungsbeschreibung entsprechen. Sofern CodeWrights Leistungen nach Vorgaben und Spezifikationen des Kunden vornimmt oder Komponenten Dritter oder des Kunden selbst auf dessen Wunsch in eigene Entwicklungen oder bereits vorhandene Systeme integriert, übernimmt CodeWrights keine Verantwortung für die technischen und rechtlichen Eigenschaften dieser Fremdkomponenten sowie die Folgen der Umsetzung der Kundenvorgaben.
11.2. Keinen Mangel stellen Funktionsbeeinträchtigungen dar, die z.B. aus einer unsachgemäßen Bedienung der Vertragsgegenstände durch den Kunden, aus den Systemen oder der Systemumgebung des Kunden, aus unvollständigen, nicht korrekten oder nicht den Anforderungen von CodeWrights entsprechenden Daten oder aus sonstigen Umständen aus dem Risikobereich des Kunden resultieren. Die Mängelhaftung setzt voraus, dass der Kunde die von CodeWrights vorgegebenen Systemvoraussetzungen und Einsatzbedingungen einhält und die Vertragsgegenstände nicht verändert oder entgegen den vertraglichen Vorgaben (z.B. für andere als die vereinbarten Zielsysteme oder in einer anderen als der vereinbarten Systemumgebung) nutzt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel hiervon unabhängig ist.
11.3. CodeWrights leistet bei Mängeln Gewähr durch Nacherfüllung, die nach Wahl von CodeWrights durch Nachlieferung eines mangelfreien Vertragsgegenstandes oder Beseitigung des Mangels erfolgt. Die Mangelbeseitigung kann auch darin bestehen, dass CodeWrights dem Kunden zunächst zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden oder zu umgehen.
11.4. Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl (mindestens 2 Versuche je ordnungsgemäß gerügtem Mangel), kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Infolge der Komplexität der Leistungen und Vertragsgegenstände können auch mehr als 2 Nachbesserungsversuche angemessen und für den Kunden zumutbar sein. Bei einer nur unerheblichen Abweichung der Vertragsgegenstände von der vereinbarten Beschaffenheit besteht kein Rücktrittsrecht. Ein Recht zur Selbst- und Drittvornahme besteht nicht. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet CodeWrights im Rahmen der in § 13 festgelegten Grenzen.
11.5. Erbringt CodeWrights Leistungen bei der Mangelsuche oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, so kann CodeWrights hierfür vom Kunden eine gesonderte Vergütung nach Aufwand verlangen. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein durch den Kunden gemeldeter Mangel nicht nachweisbar ist oder CodeWrights nicht zugerechnet werden kann. Ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung besteht nicht, wenn für den Kunden bei Anwendung der erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt nicht erkennbar war, dass ein Mangel der Vertragsgegenstände nicht vorlag.
11.6. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Kunden beträgt ein (1) Jahr. Dies gilt nicht, wenn CodeWrights einen Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht oder dem Kunden arglistig verschwiegen hat oder soweit eine sonstige zwingende gesetzliche Vorschrift einer Verjährungsverkürzung entgegensteht.

§ 12 Schutzrechtsverletzungen
12.1. CodeWrights gewährleistet, dass die dem Kunden überlassenen Vertragsgegenstände frei von Schutzrechten Dritter sind, und stellt den Kunden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen von Ansprüchen Dritter aufgrund von Schutzrechtsverletzungen frei.
12.2. Falls Dritte Ansprüche aus der Verletzung ihrer Schutzrechte durch die von CodeWrights erstellten oder überlassenen Vertragsgegenstände gegen den Kunden geltend machen, wird der Kunde CodeWrights hiervon unverzüglich schriftlich und umfassend unterrichten. CodeWrights ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Auseinandersetzung mit dem Dritten gerichtlich und außergerichtlich allein zu führen. Macht CodeWrights von dieser Möglichkeit Gebrauch, wird der Kunde CodeWrights bei der Verteidigung in angemessenem Umfang unentgeltlich unterstützen und CodeWrights alle hierfür notwendigen Befugnisse einräumen. Der Kunde wird von sich aus die Ansprüche des Dritten nicht anerkennen.
12.3. Weisen die Vertragsgegenstände bei Gefahrübergang einen Rechtsmangel auf, verschafft CodeWrights dem Kunden eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an den Vertragsgegenständen. CodeWrights kann zur Mangelbehebung die betroffenen Vertragsgegenstände alternativ auch modifizieren oder gegen gleichwertige (ganz oder teilweise) austauschen. Kann eine Verletzung fremder Schutzrechte und/oder eine rechtliche Auseinandersetzung über die Ansprüche des Dritten dadurch beseitigt bzw. vermieden werden, dass der Kunde eine von CodeWrights unentgeltlich zur Verfügung gestellte aktuellere Version der Vertragsgegenstände benutzt, so ist er zu deren Übernahme und Nutzung im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht verpflichtet, sofern er nicht nachweist, dass die Nutzung der aktuelleren Version für ihn unzumutbar ist.
12.4. CodeWrights wird den Kunden im Rahmen der Haftungsgrenzen des § 13 von allen durch die Schutzrechtsverletzung entstandenen Schäden freistellen, soweit diese auf einem bei Gefahrübergang vorliegenden und von CodeWrights zu vertretenden Rechtsmangel an den vom Kunden vertragsgemäß genutzten Vertragsgegenständen beruhen. Im Übrigen gelten für die Ansprüche des Kunden aufgrund von Rechtsmängeln die Regelungen für Sachmängel in § 11 entsprechend.
12.5. CodeWrights haftet insbesondere nicht, wenn Ansprüche eines Dritten aufgrund vermeintlicher Schutzrechtsverletzungen darauf beruhen, dass die Vertragsgegenstände vom Kunden geändert oder unter Verstoß gegen die vertraglich vereinbarten Zwecke und Einsatzbedingungen (z.B. für andere als die vereinbarten Zielsysteme oder in einer anderen als der vereinbarten Systemumgebung) genutzt wurden.

§ 13 Haftung
13.1. CodeWrights leistet Ersatz für Sach- und Vermögensschäden sowie für vergebliche Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. wegen Mängeln, bei Verzug, unerlaubter Handlung oder wegen sonstiger Pflichtverletzungen), nur in folgendem Umfang:

  • bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei der Übernahme einer Garantie in voller Höhe;
  • in allen anderen Fällen nur bei der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, ohne die das Erreichen des Vertragszwecks gefährdet wäre und auf deren Erfüllung der Kunde deshalb regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflicht), und zwar auf den Ersatz des typischen und für CodeWrights bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schadens, dabei jedoch in der Höhe beschränkt auf den im Einzelvertrag genannten Haftungshöchstbetrag, wenn dort kein Betrag genannt wird, beschränkt auf den jeweiligen Auftragswert des betroffenen Einzelvertrages.

13.2. Für die Wiederbeschaffung von Daten haftet CodeWrights in den Grenzen des § 13.1 nur, soweit der Kunde sichergestellt hat, dass die Daten aus in maschinenlesbarer Form bereitgehaltenen Beständen jederzeit mit vertretbarem Aufwand reproduzierbar sind.
13.3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Mitarbeiter von CodeWrights.
13.4. Die gesetzlich vorgesehene Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.

§ 14 Abwerbeverbot
14.1. Die Vertragspartner verpflichten sich, während der Laufzeit des Einzelvertrages und für einen Zeitraum von 12 Monaten nach dessen Beendigung keinen in die Leistungserbringung einbezogenen Mitarbeiter des jeweils anderen Vertragspartners (oder seiner Subunternehmer) abzuwerben und bei sich oder bei einem anderen Unternehmen, an dem er maßgeblich beteiligt ist, einzustellen oder anderweitig zu beschäftigen. Ein Abwerben wird vermutet, wenn die Einstellung des Mitarbeiters nicht nachweislich auf eine öffentliche Stellenausschreibung zurückzuführen ist.
14.2. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen das vorstehende Abwerbeverbot wird eine Vertragsstrafe in Höhe eines Brutto-Jahresgehaltes des abgeworbenen Mitarbeiters fällig. Weitergehende Ansprüche der Vertragspartner bleiben unberührt. Eine gezahlte Vertragsstrafe wird auf den Schadensersatzanspruch angerechnet.

§ 15 Vertragslaufzeit und Kündigung
15.1. Ist im Einzelvertrag eine bestimmte Vertragslaufzeit vorgesehen, so kann das Vertragsverhältnis bis zu deren Ablauf nicht ordentlich gekündigt werden. Falls sich die Vertragspartner nicht rechtzeitig auf eine Vertragsverlängerung einigen, endet das Vertragsverhältnis automatisch mit Ablauf des vorgesehenen Zeitraums. Ist im Einzelvertrag keine Regelung zu seiner Laufzeit vorgesehen, kann jeder Vertragspartner das Vertragsverhältnis mit einer Frist von einem (1) Monat zu jedem Kalendermonatsende ordentlich kündigen. Bei Werkverträgen verbleibt es daneben bei der Geltung der gesetzlich vorgesehenen Kündigungsrechte, sofern die Vertragspartner im Einzelvertrag keine hiervon abweichende Vereinbarung treffen.
15.2. Das Recht beider Vertragspartner zu einer Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
15.3. Im Falle der Ausübung des Kündigungsrechts durch einen der Vertragspartner verpflichtet sich CodeWrights, die bis dahin erstellten vertraglichen Leistungen und Arbeitsergebnisse unverzüglich an den Kunden herauszugeben. CodeWrights kann die Herausgabe verweigern, sofern und solange noch offene und fällige Vergütungsforderungen bestehen.

§ 16 Schlussbestimmungen
16.1. Eine Ausfuhr der Vertragsgegenstände durch den Kunden bzw. eine Nutzung im internationalen Umfeld, z.B. durch seine ausländischen Tochtergesellschaften, kann nationalen und internationalen Vorschriften des Exportkontrollrechts unterfallen. In einem solchen Fall ist der Kunde selbst für die Beachtung etwaiger Exportverbote und Ausfuhrerfordernisse (z.B. das Einholen von behördlichen Genehmigungen) verantwortlich und hat die damit verbundenen Kosten zu tragen. Der Kunde wird CodeWrights auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen, Kosten und Schäden im Zusammenhang mit Verstößen des Kunden gegen Exportkontrollvorschriften freistellen.
16.2. Eine Abtretung oder Übertragung von vertraglichen Rechten und Pflichten durch den Kunden an Dritte – einschließlich verbundener Unternehmen des Kunden – bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von CodeWrights. § 354a HGB bleibt unberührt.
16.3. Alle Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie vertragsgestaltende Erklärungen (z.B. Fristsetzungen, Kündigungen) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die vertraglich vereinbarte Schriftform wird auch durch die elektronische Überlassung (insbesondere per E-Mail) eines durch einen Vertretungsberechtigten unterschriebenen und eingescannten Dokuments gewahrt. Das Schriftformerfordernis kann selbst nur schriftlich aufgehoben werden. Sonstige Erklärungen (insbesondere im Rahmen der üblichen Projektkommunikation) bedürfen nicht dieser Schriftform, sondern können auch in Textform, d.h. vor allem per einfacher E-Mail, ausgetauscht werden.
16.4. Auf den Vertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle im Zusammenhang mit dem Vertrag sich ergebenden Streitigkeiten ist Karlsruhe. CodeWrights hat das Recht, auch an jedem anderen national oder international zuständigen Gericht Klage zu erheben.
16.5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder des Einzelvertrages unwirksam sein oder werden, oder sollte der Vertrag eine Regelungslücke aufweisen, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmung werden die Vertragspartner eine solche wirksame Bestimmung vereinbaren, die dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wirtschaftlich gewollt haben.

B. Besondere Bedingungen für die Überlassung und Lizenzierung von Standardsoftware

§ 17 Überlassung von Standardsoftware
17.1. Überlässt CodeWrights dem Kunden vorbestehende Entwicklungstools, Templates oder sonstige vorbestehende Software (nachfolgend „Standardsoftware“ genannt) – entweder als Standalone-Produkt, als Embedded Software bzw. Firmware auf einer Hardware implementiert oder integriert in und als Bestandteil kundenspezifischer Entwicklungen – gelten neben den Bedingungen des Teils A. dieser AGB insoweit auch die Besonderen Bedingungen für die Überlassung und Lizenzierung von Standardsoftware in diesem Teil B. der AGB. Die Besonderen Bedingungen dieses Abschnitts gelten dabei sowohl für die zeitlich unbefristete Einräumung von Nutzungsrechten (Kauflizenz) als auch für die zeitlich befristete Einräumung von Nutzungsrechten (Mietlizenz oder Subscription).
17.2. Für Drittsoftware und Open Source Software, die CodeWrights entweder als selbständiges Produkt oder integriert in die eigene Software an den Kunden mitliefert, gelten mangels anderer Absprachen die Vertrags- und Lizenzbedingungen des jeweiligen Herstellers oder Lieferanten bzw. die jeweils anwendbaren Open Source Lizenzbedingungen. Diese können insbesondere von den vorliegenden AGB abweichende Regelungen zur Nutzungsrechtseinräumung sowie zur Gewährleistung und Haftung enthalten. CodeWrights weist ausdrücklich darauf hin, dass sie keinen Einfluss auf die Geschäfts- und Lizenzpolitik der Hersteller von Drittsoftware hat und z.B. nicht verhindern kann, dass dem Kunden durch Änderungen des Lizenzmodells für die Drittsoftware oder das Einstellen des Supports für bestimmte Versionsstände in Zukunft Kosten wie z.B. für ein notwendiges Upgrade entstehen. CodeWrights wird den Kunden auf die für die Drittsoftware geltenden Vertrags- und Lizenzbedingungen bei Vertragsschluss, z.B. im Angebot, hinweisen. Weisen die Vertrags- und Lizenzbedingungen für die Drittsoftware Lücken auf, gelten insoweit ergänzend die Regelungen dieser AGB.
17.3. Die Eigenschaften und Funktionen der Standardsoftware, Art und Umfang der vom Kunden erworbenen Lizenzen sowie die Höhe der Vergütung ergeben sich aus dem Angebot von CodeWrights oder aus dem Einzelvertrag. Sofern nicht anders vereinbart, erhält der Kunde die Standardsoftware in der bei Auslieferung aktuellen Version ausschließlich im Objektcode. Der Kunde hat keinen Anspruch auf die Überlassung des Quellcodes der Standardsoftware. Zusammen mit der Standardsoftware erhält der Kunde ein integriertes elektronisches Benutzerhandbuch in englischer Sprache.
17.4. Sofern die Vertragspartner nichts Abweichendes vereinbaren, ist der Kunde für die Installation und Integration der Standardsoftware in seine Hardware oder sonstigen Systeme, für die Einhaltung der vereinbarten Einsatzbedingungen und Systemvoraussetzungen, für das reibungslose Zusammenspiel zwischen der Standardsoftware und seinen Systemen sowie für Wechselwirkungen zwischen der gelieferten Standardsoftware und anderen Programmen des Kunden selbst verantwortlich. Die Erbringung von Dienstleistungen, wie etwa die Beratung und Unterstützung des Kunden bei der Konfiguration und Integration der Standardsoftware in seine Systeme, bedarf des Abschlusses einer gesonderten Vereinbarung.

§ 18 Einräumung von Nutzungsrechten an Standardsoftware
18.1. Alle Urheber-, gewerblichen und sonstigen Schutzrechte an der Standardsoftware (inklusive aller neuen Versionen) stehen im Verhältnis zum Kunden ausschließlich CodeWrights (oder bei Drittsoftware den Lizenzgebern von CodeWrights) zu. Der Kunde erhält an der Standardsoftware ausschließlich die im Angebot bzw. im Einzelvertrag und die in diesem § 18 beschriebenen einfachen Nutzungsrechte.
18.2. CodeWrights räumt dem Kunden an der überlassenen Standardsoftware das nichtausschließliche, zeitlich unbegrenzte (Kauflizenz) oder zeitlich begrenzte (Subscription) und örtlich auf eine Nutzung in den vereinbarten Ländern beschränkte Recht ein, diese für die vereinbarten bzw. von beiden Vertragspartnern vorausgesetzten eigenen geschäftlichen Zwecke des Kunden einzusetzen und zu nutzen. Im Falle einer Kauflizenz erfolgt die Rechteeinräumung aufschiebend bedingt mit vollständiger Bezahlung der hierfür vereinbarten Lizenzgebühr.
18.3. Der Kunde darf die Standardsoftware für die vereinbarte Art und Anzahl von lizenzierten Einheiten (z.B. Server, Systeme, Maschinen, berechtigte User) nutzen. Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte bzw. die inhaltliche Reichweite der Lizenzen (z.B. die vereinbarten Systeme und Einsatzzwecke) ergeben sich im Einzelnen aus dem Angebot oder dem Einzelvertrag. Im Rahmen der vertragsgemäßen Nutzung ist der Kunde berechtigt, die Standardsoftware im erforderlichen Umfang zu vervielfältigen und zu verbreiten sowie die notwendigen Sicherungskopien herzustellen, die als solche zu kennzeichnen sind. Urheberrechts- und sonstige Schutzrechtsvermerke innerhalb der überlassenen Standardsoftware dürfen vom Kunden weder entfernt noch verändert werden.
18.4. Der Kunde ist über den gesetzlich zwingend gestatteten – insbesondere den durch § 69d UrhG geregelten – Umfang hinaus nicht berechtigt, die Standardsoftware zu übersetzen, zu bearbeiten oder umzugestalten. Die Disassemblierung und Dekompilierung der Standardsoftware zur Herstellung der Interoperabilität der Software mit anderen Programmen ist nur unter den Voraussetzungen und in den zwingenden Grenzen des § 69e UrhG zulässig und wenn CodeWrights trotz schriftlicher Anfrage des Kunden die hierzu notwendigen Informationen und Unterlagen nicht binnen angemessener Frist freiwillig zur Verfügung stellt.
18.5. Erhält der Kunde von CodeWrights Standardsoftware zu Testzwecken, beschränken sich die Nutzungsbefugnisse des Kunden auf solche Handlungen, die der Feststellung des Zustands der Standardsoftware und ihrer Eignung für die betrieblichen Zwecke und die Systeme des Kunden dienen. Darüberhinausgehende Nutzungshandlungen, insbesondere der produktive Betrieb, sind ebenso unzulässig wie die Erstellung von Kopien (auch Sicherungskopien), die Bearbeitung und die Dekompilierung der Standardsoftware. Nach Ablauf des vereinbarten Testzeitraums hat der Kunde die Standardsoftware vollständig und unwiederbringlich von seinen Systemen zu löschen und CodeWrights die Löschung auf entsprechende Aufforderung schriftlich zu bestätigen.
18.6. Räumt CodeWrights dem Kunden im Angebot bzw. Einzelvertrag das Recht ein, die Standardsoftware in bestimmte Systeme zu integrieren und an Dritte zu vertreiben, gelten hierfür die folgenden Bedingungen:

  • Der Kunde ist nicht zu einer rechtsgeschäftlichen Vertretung von CodeWrights befugt; er schließt die Lizenzverträge mit seinen Endkunden im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.
  • Der Kunde wird seinen Endkunden keine über die Lizenzbedingungen des Angebots bzw. Einzelvertrages und dieser AGB hinausgehenden oder von diesen abweichenden Nutzungsrechte einräumen; er ist nicht berechtigt, Dritten (Unter-)Vertriebsrechte an der Standardsoftware einzuräumen.
  • Der Kunde wird die Standardsoftware ausschließlich unter den hierfür von CodeWrights vorgesehenen Namen und Marken vertreiben und alle Urhebervermerke und sonstigen der Programmidentifikation dienende Kennzeichnungen unberührt lassen.
  • Der Kunde wird gegenüber seinen Endkunden keine vertraglichen Zusagen zur Standardsoftware machen, die über die vereinbarte Beschaffenheit laut Angebot bzw. Einzelvertrag und diesen AGB hinausgehen.
  • Machen Dritte wegen der schuldhaften Verletzung von vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten durch den Kunden Ansprüche unmittelbar gegen CodeWrights geltend, wird der Kunde CodeWrights von solchen Ansprüchen und den daraus entstehenden Kosten (insbesondere einer angemessenen Rechtsverteidigung) und Schäden freistellen.

18.7. Jede Nutzung der Standardsoftware über die vereinbarten Bedingungen hinaus bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von CodeWrights. Erfolgt die Nutzung ohne diese Zustimmung, stellt CodeWrights dem Kunden die für die weitergehende Nutzung anfallende Vergütung gemäß ihrer jeweils gültigen Preisliste (auch rückwirkend) in Rechnung. Ansprüche auf Schadensersatz bleiben vorbehalten.
18.8. CodeWrights ist berechtigt, ein Audit durchzuführen und die Einhaltung des vereinbarten Nutzungsumfangs durch den Kunden vor Ort in dessen Geschäftsräumen oder durch eine vom Kunden selbst durchzuführende Vermessung zu überprüfen. Eine Überprüfung erfolgt im Regelfall nicht öfter als einmal im Kalenderjahr; darüber hinaus können zusätzliche Kontrollen erfolgen, wenn der konkrete Verdacht einer Lizenzverletzung besteht. CodeWrights kann auch einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten mit der Überprüfung beauftragen. Eine Überprüfung vor Ort wird dem Kunden im Regelfall mindestens eine (1) Woche vorher angekündigt und findet während der üblichen Geschäftszeiten des Kunden in einer Art und Weise statt, die seine Geschäftstätigkeit nicht unangemessen beeinträchtigt. CodeWrights verpflichtet sich, alle bei der Überprüfung erlangten Informationen, die nicht die Standardsoftware betreffen, geheim zu halten. Eine Mitteilung von Prüfergebnissen an den Hersteller einer betroffenen Drittsoftware ist zulässig. Ergibt eine Überprüfung, dass der Kunde die ihm vertraglich eingeräumten Nutzungsrechte verletzt oder überschritten hat, trägt der Kunde die Kosten der Überprüfung und ist zu einer entsprechenden Nachlizenzierung (Zukauf) verpflichtet. Weitergehende Rechte von CodeWrights, insbesondere auf Schadensersatz, bleiben vorbehalten.

§ 19 Mängelrechte
19.1. CodeWrights übernimmt die Gewähr dafür, dass die Standardsoftware im Zeitpunkt des Gefahrübergangs (Kauflizenz) bzw. während der vereinbarten Laufzeit des Einzelvertrages (Subscription) die in der Produktbeschreibung und im Benutzerhandbuch beschriebenen Eigenschaften und Funktionalitäten aufweist und der vertragsgemäßen Nutzung der Standardsoftware keine Rechte Dritter entgegenstehen. Technische Daten, Spezifikationen und Leistungsangaben in öffentlichen Äußerungen von CodeWrights, insbesondere in Werbemitteln, sind keine Beschaffenheitsangaben.
19.2. Im Falle der zeitlich begrenzten Einräumung von Nutzungsrechten (Subscription) gelten folgende Besonderheiten zur Mängelhaftung:

  • CodeWrights wird die Standardsoftware in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand überlassen und während der Vertragslaufzeit erhalten. Die Pflicht zur Erhaltung beinhaltet nicht die Anpassung der Standardsoftware an veränderte Einsatzbedingungen und technische und funktionale Entwicklungen, wie Veränderungen an den Systemen des Kunden.
  • Sollte während der Laufzeit des Vertrages ein Mangel auftreten, wird CodeWrights diesen innerhalb angemessener Frist beheben. Sollte der Kunde mit CodeWrights einen Softwarewartungsvertrag abgeschlossen haben, gelten zur Fehlerbehebung vorrangig dessen Bedingungen (vgl. Teil C. dieser AGB).
  • Schlägt die Mängelbeseitigung endgültig fehl und stellt dies für den Kunden einen wichtigen Grund dar, so ist der Kunde berechtigt, den Einzelvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist außerordentlich zu kündigen. Eine Kündigung aufgrund eines unerheblichen Mangels kommt nicht in Betracht. Ein Rücktrittsrecht steht dem Kunden nicht zu. Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen leistet CodeWrights nur in den Grenzen der allgemeinen Haftungsklausel des § 13.
  • Das Kündigungsrecht gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB kann der Kunde nur unter der Voraussetzung geltend machen, dass er CodeWrights zuvor schriftlich unter angemessener Fristsetzung von mindestens zwei Wochen zur Nacherfüllung aufgefordert hat und die Frist erfolglos verstrichen ist.
  • Für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren, haftet CodeWrights entgegen der gesetzlichen Regelung des § 536a BGB nur, wenn CodeWrights solche Mängel zu vertreten hat.

19.3. Bei Mängeln von mitgelieferter Drittsoftware wird CodeWrights nach ihrer Wahl ihre Gewährleistungsansprüche gegen den Hersteller bzw. Vorlieferanten im Namen des Kunden geltend machen oder an den Kunden zur eigenen Geltendmachung abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen CodeWrights bestehen bei derartigen Mängeln nach Maßgabe dieser AGB nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche gegen den Hersteller bzw. Vorlieferanten erfolglos bleibt oder, z.B. aufgrund einer Insolvenz des Herstellers bzw. Vorlieferanten, aussichtslos ist. Während der Dauer der Inanspruchnahme des Herstellers bzw. Vorlieferanten ist die Verjährung der Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen CodeWrights gehemmt. Soweit CodeWrights die Ansprüche des Kunden selbst befriedigt, fallen an den Kunden abgetretene Mängelansprüche gegen den Hersteller bzw. Vorlieferanten an CodeWrights zurück (Rückabtretung).
19.4. Im Übrigen gelten zur (Mängel-)Haftung die Bedingungen der §§ 11 bis 13 dieser AGB.

§ 20 Vergütung und Zahlungsbedingungen
20.1. Höhe und Fälligkeit der Lizenzgebühren sowie die Zahlungsbedingungen ergeben sich aus dem Angebot oder Einzelvertrag.
20.2. Bei der zeitlich begrenzten Überlassung von Software (Subscription), fällt eine einheitliche jährliche Nutzungsgebühr an, die die Vergütung für die Wartungs- und Supportleistungen inkludiert. Die jährliche Nutzungsgebühr wird jeweils zu Beginn eines Vertragsjahres von CodeWrights in Rechnung gestellt und zur Zahlung fällig.
20.3. CodeWrights kann die jährliche Nutzungsgebühr für Subscriptions durch Erklärung gegenüber dem Kunden unter Wahrung einer Ankündigungsfrist von mindestens einem (1) Monat mit Wirkung zum nächsten Vertragsjahresanfang angemessen anpassen, um ihren gestiegenen Kosten Rechnung zu tragen. Zum Nachweis der eingetretenen Kostensteigerungen kann sich CodeWrights an der Entwicklung des Index der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer in Deutschland für den Wirtschaftszweig Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie (derzeit veröffentlicht vom deutschen Statistischen Bundesamt in Fachserie 16, Reihe 2.4, Gruppe J 62) orientieren. Maßgeblich ist insoweit die Indexentwicklung zwischen dem im Zeitpunkt der vorangehenden Anpassungserklärung zuletzt veröffentlichten Indexstand und dem im Zeitpunkt der neuen Anpassungserklärung zuletzt veröffentlichten Indexstand (errechnet anhand der Quartalszahlen). Handelt es sich um die erste Vergütungsanpassung, ist die Indexentwicklung zwischen dem im Zeitpunkt des Vertragsschlusses veröffentlichten Indexstand und dem im Zeitpunkt der ersten Anpassungserklärung zuletzt veröffentlichten Indexstand maßgeblich. Sollte der Index in Zukunft nicht mehr veröffentlicht werden, ist für die Ermittlung der Kostensteigerung derjenige vom deutschen Statistischen Bundesamt veröffentlichte Index maßgeblich, der die Entwicklung der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste im IT-Sektor am ehesten abbildet.

§ 21 Vertragslaufzeit und Kündigung von Subscriptions
21.1. Der Einzelvertrag über Subscriptions tritt mit Bestätigung des Angebots durch den Kunden oder mit Unterzeichnung durch beide Vertragspartner in Kraft und hat mangels abweichender Vereinbarung eine anfängliche verbindliche Laufzeit von drei Jahren. Er verlängert sich danach jeweils um ein weiteres Vertragsjahr, wenn er nicht von einem der Vertragspartner mit einer Frist von drei Monaten vor Ablauf der jeweiligen Laufzeit gekündigt wird.
21.2. Das Recht beider Vertragspartner zu einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund besteht für CodeWrights insbesondere dann, wenn sich der Kunde mit einem nicht nur unerheblichen Teil der fälligen Vergütung länger als vier Wochen in Verzug befindet oder wenn er in sonstiger Weise gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt und diesen Verstoß auch nach entsprechender Aufforderung nicht innerhalb der hierfür von CodeWrights gesetzten Frist einstellt. Wird der Vertrag von CodeWrights aus einem vom Kunden zu vertretenden wichtigen Grund außerordentlich gekündigt, behält CodeWrights den Anspruch auf die volle Vergütung bis zum Ablauf der aktuellen Vertragsperiode.
21.3. Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Teilkündigungen sind ausgeschlossen.
21.4. Nach Beendigung des Vertrages über eine Subscription hat der Kunde die Nutzung der Software unverzüglich einzustellen und die erhaltenen Datenträger und erstellten Sicherungskopien herauszugeben oder zu vernichten. Auf Wunsch von CodeWrights hat der Kunde die Erfüllung der vorgenannten Pflichten schriftlich zu bestätigen.

C. Besondere Bedingungen für die Erbringung von Wartungs- und Supportleistungen

§ 22 Erbringung von Wartungs- und Supportleistungen
22.1. Erbringt CodeWrights Wartungs- und Supportleistungen (im Folgenden einheitlich „Wartungsleistungen“) gegenüber dem Kunden, sei es als Teil einer Subscription oder als selbständige Leistung flankierend zum Erwerb einer Kauflizenz, gelten neben den Bedingungen des Teils A. dieser AGB insoweit auch die Besonderen Bedingungen für die Erbringung von Wartungs- und Supportleistungen in diesem Teil C. der AGB.
22.2. Die der Wartung unterliegende Software, Art und Umfang der Wartungsleistungen sowie die Höhe der Vergütung werden im Angebot oder Einzelvertrag näher spezifiziert.

§ 23 Umfang der Wartungsleistungen
23.1. Gegenstand der Wartungsleistungen ist die dem Kunden von CodeWrights überlassene Software samt ggf. durch CodeWrights für den Kunden erstellter individueller Anpassungen und Erweiterungen der Software. CodeWrights erbringt die folgenden Wartungsleistungen:

  • Zurverfügungstellung von Updates (allerdings nur bezogen auf die von CodeWrights überlassene Standardsoftware);
  • Analyse und Behebung von Fehlern der Software;
  • Telefon- und E-Mail-Support während der üblichen Geschäftszeiten von CodeWrights (ggf. im Rahmen des hierfür im Einzelvertrag vereinbarten Supportkontingents).

23.2. Sämtliche Wartungsleistungen werden per Fernzugriff (remote) und zu den üblichen Geschäftszeiten von CodeWrights (Montag bis Freitag von 8:00 bis 17:00 Uhr CET, mit Ausnahme von Feiertagen in Baden-Württemberg sowie des 24. und 31. Dezembers eines Jahres) erbracht.
23.3. Der Wartung unterliegt grundsätzlich nur die von CodeWrights jeweils freigegebene aktuelle Version der Software. Für ältere Versionen der Software erbringt CodeWrights während einer angemessenen Übergangszeit von maximal 6 Monaten nach Erscheinen einer neuen Version weiterhin Wartungsleistungen. Darüber hinaus erbringt CodeWrights Wartungsleistungen bezogen auf ältere Versionen der Software nur nach gesonderter Beauftragung und gegen zusätzliche Vergütung des hierdurch entstehenden Mehraufwands.
23.4. Die Überlassung von Updates der Standardsoftware erfolgt jeweils im Objektcode per Download. Eine Überlassung des Quellcodes von Updates ist nicht geschuldet. Für die Installation von Updates ist der Kunde selbst verantwortlich. Überlassene Updates darf der Kunde im Rahmen der für die zu wartende Software geltenden Lizenzregelungen nutzen. Der Kunde wird jedes ihm überlassene Update auf seine Mangelfreiheit prüfen, bevor er mit der produktiven Nutzung beginnt. Mit Start der produktiven Nutzung des Updates erlöschen automatisch die Rechte an der durch das Update ersetzten Softwareversion.
23.5. Ein von CodeWrights zu beseitigender Fehler liegt vor, wenn die Software bei vertragsgemäßer Nutzung durch den Kunden, insbesondere unter Einhaltung der vereinbarten Einsatzbedingungen und Systemvoraussetzungen, die vereinbarten Eigenschaften und Funktionen nicht erfüllt und sich dies auf deren Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unwesentlich auswirkt. CodeWrights wird reproduzierbare Fehler der Software nach ordnungsgemäßer Meldung und genauer Beschreibung des Fehlers durch den Kunden innerhalb angemessener Frist nach ihrer Wahl durch Nachbesserung oder durch Überlassung eines Patches, Updates oder Workarounds beseitigen.
23.6. Der Telefon- und E-Mail-Support dient der Unterstützung des Kunden bei technischen Problemen im Zusammenhang mit der Nutzung der Software, die der Kunde nicht selbst lösen kann, sowie der Meldung von Fehlern und Störungen. Der Support steht dem Kunden während der üblichen Geschäftszeiten von CodeWrights zur Verfügung. Kein Bestandteil des Supports ist insbesondere die fachliche und organisatorische Beratung des Kunden beim Einsatz der Software.
23.7. Haben die Vertragspartner im Einzelvertrag ein bestimmtes jährliches Supportkontingent vereinbart, fällt für Leistungen innerhalb dieses Supportkontingents neben der jährlichen Wartungsgebühr keine gesonderte Vergütung an. Sollte das Supportkontingent des Kunden aufgebraucht sein, wird CodeWrights den Kunden benachrichtigen. Über das Supportkontingent hinausgehende Support-Aufwendungen sind vom Kunden gesondert nach Aufwand zu den vereinbarten Tages-/ Stundensätzen zu vergüten. Eine Übertragung nicht verbrauchter Stunden des Supportkontingents in das folgende Vertragsjahr findet nicht statt.
23.8. Soweit und solange der Kunde auch Wartungsleistungen für mitgelieferte Drittprodukte von CodeWrights bezieht und bezahlt, ist er berechtigt, bei technischen Problemen im Zusammenhang mit der Nutzung solcher Drittprodukte den Support von CodeWrights zu kontaktieren. CodeWrights übernimmt insoweit jedoch lediglich die Funktion als erster Ansprechpartner und leitet die Meldung des Kunden ggf. an den Hersteller des Drittprodukts weiter. CodeWrights liefert insbesondere keine neuen Versionen (insbesondere Updates) der Drittprodukte und behebt auch keine Fehler oder Störungen von Drittprodukten.

§ 24 Zusatzleistungen
24.1. Nicht zum Leistungsumfang der Wartung gehören und daher nur nach gesonderter Vereinbarung und gegen zusätzliche Vergütung von CodeWrights zu erbringen sind insbesondere folgende Leistungen:

  • Wartungsleistungen bezogen auf die Software, wenn diese vom Kunden nicht vertragsgemäß, insbesondere unter Verstoß gegen die vereinbarten Einsatzbedingungen und Systemvoraussetzungen, genutzt wird;
  • Leistungen vor Ort beim Kunden und Leistungen außerhalb der üblichen Geschäftszeiten von CodeWrights;
  • Überlassung und Installation von Nachfolgeprodukten oder Upgrades der Software mit wesentlich geändertem oder ergänztem Funktionsumfang;
  • Analyse und Behebung nicht durch die Software verursachter Störungen und Fehler, z.B. aufgrund fehlerhafter Hardware oder IT-Infrastruktur des Kunden, fehlerhafter oder nicht kompatibler Software Dritter, fehlerhafter, veralteter oder unvollständiger Daten, fehlerhafter Schnittstellen, vom Kunde geänderter Systemparameter oder Änderungen der Systemumgebung oder sonstiger Eingriffe des Kunden in die Software und/ oder Softwareumgebung;
  • erforderliche Umstellungen und Anpassungen der Software an ein anderes Hardware- oder Betriebssystem oder an eine andere Datenbank oder Datenbankversion des Kunden oder nach einer Änderung von Drittsoftware;
  • individuelle Erweiterungen und Anpassungen der Software an neue Anforderungen des Kunden oder die Wartung solcher Bestandteile;
  • Umsetzung gesetzlicher Änderungen in der Software, soweit nicht von Abs. 2 umfasst.

24.2. Ändern sich gesetzliche Vorschriften, die für den rechtskonformen Einsatz der Software innerhalb der Software umgesetzt werden müssen, stellt CodeWrights entsprechende Anpassungen der Software innerhalb einer angemessenen Frist zur Verfügung, soweit ihr dies im Hinblick auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzessänderungen möglich und zumutbar ist. Eine gesonderte Vergütung fällt hierfür nicht an, soweit solche Änderungen nur den Standardfunktionsumfang der Software betreffen und dem Kunden im Rahmen eines allgemein verfügbaren Updates überlassen werden. Sind von der gesetzlichen Änderung individuelle Erweiterungen und Anpassungen des Kunden betroffen oder müssen gesetzliche Änderungen durch kundenspezifische Entwicklungen umgesetzt werden, bedarf dies einer gesonderten Vereinbarung.
24.3. Die nach diesem § 24 von der Wartung bzw. der pauschalen Wartungsgebühr nicht umfassten Leistungen werden, soweit nichts Abweichendes vereinbart wird, CodeWrights nach Aufwand auf Basis der vereinbarten Tages-/ Stundensätzen vergütet.

§ 25 Mitwirkung des Kunden
25.1. Der Kunde erbringt als wesentliche Vertragspflicht die vereinbarten und erforderlichen Mitwirkungsleistungen rechtzeitig, ordnungsgemäß und vollständig. Eine Vergütung fällt hierfür nicht an.
25.2. Jeder Vertragspartner benennt einen für die Wartung zuständigen Ansprechpartner (und einen Vertreter). Wartungsleistungen können seitens des Kunden nur von seinem benannten Ansprechpartner (und dessen Vertreter) angefordert werden. Der Ansprechpartner des Kunden ist auch für die rechtzeitige Erbringung der Mitwirkungsleistungen verantwortlich. Der Ansprechpartner des Kunden muss ein Mitarbeiter sein, der sachkundig ist und über vertiefte Kenntnisse der Software verfügt. Er wird die Anfragen einzelner Anwender auf Kundenseite zunächst sammeln, strukturieren, eine erste Problemanalyse vornehmen und die Anfragen so weit wie möglich eigenständig erledigen, bevor er sie an CodeWrights weiterleitet.
25.3. Der Kunde wird auftretende Fehler und Störungen unverzüglich und bei telefonischer Mitteilung nachträglich in Textform (insbesondere per E-Mail) unter Angabe der näheren Umstände ihres Auftretens, ihrer Auswirkungen und möglichen Ursachen melden. Der Kunde wird alle erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellen, die CodeWrights zur Fehlerdiagnose und Behandlung benötigt, sowie im Bedarfsfall Zugang zu seiner IT-Infrastruktur und zur Software vor Ort gewähren. Der Kunde wird CodeWrights bei der Analyse und Behebung von Fehlern in zumutbarem Umfang unterstützen, indem er z.B. Handlungsanweisungen von CodeWrights zur Beseitigung oder Umgehung eines Fehlers befolgt.
25.4. Die Wartungsleistungen werden von CodeWrights grundsätzlich mittels Fernzugriffs (remote) erbracht. Der Kunde gewährt CodeWrights während der Laufzeit des Wartungsvertrages in erforderlichem Umfang mittels Datenfernübertragung Zugriff auf seine Hard- und Software. Er wird die für den Remote-Zugriff erforderlichen technischen Voraussetzungen auf seiner Seite auf eigene Kosten schaffen und während der Vertragslaufzeit aufrechterhalten.
25.5. Der Kunde trifft im Rahmen seiner Schadensverhütungspflicht angemessene Notfallvorkehrungen (z.B. durch tägliche Datensicherungen, regelmäßige Überprüfung seiner IT-Systeme) und hat für den Fall eines Totalausfalls seiner IT-Systeme durch ein entsprechendes Notfallfallkonzept und Notfallpläne zumindest einen durchgehenden Notfallbetrieb jederzeit sicherzustellen. Mangels ausdrücklichen schriftlichen Hinweises im Einzelfall können die Mitarbeiter von CodeWrights stets davon ausgehen, dass alle Daten, mit denen sie in Berührung kommen, ausreichend gegen Verlust gesichert sind.
25.6. Gerät der Kunde mit der Erbringung seiner Mitwirkungsleistungen in Verzug, ruhen für die Dauer des Verzugs die Leistungspflichten von CodeWrights, soweit Leistungen ohne die erforderliche Mitwirkung des Kunden nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erbracht werden können. Die aus der unterbliebenen, verspäteten oder nicht ordnungsgemäßen Erfüllung von Mitwirkungspflichten resultierenden Mehraufwendungen von CodeWrights werden dem Kunden nach Aufwand in Rechnung gestellt. Weitergehende Ansprüche von CodeWrights bleiben hiervon unberührt.

§ 26 Mängel der Wartungsleistungen
26.1. Wenn CodeWrights die Wartungsleistungen nicht vertragsgemäß erbringt, ist sie berechtigt und verpflichtet, diese – soweit es technisch möglich und beiden Vertragspartnern zumutbar ist – binnen angemessener Frist kostenlos zu wiederholen. Fehler der Wartungsleistungen werden im Übrigen wiederum im Rahmen der Wartung durch Nachbesserung oder Überlassung eines Patches, Updates oder Workarounds beseitigt.
26.2. Kommt CodeWrights ihrer Pflicht zur Wiederholung der Wartungsleistung innerhalb einer angemessenen Frist nicht nach oder scheitert die Beseitigung eines Mangels einer Wartungsleistung endgültig (mindestens 2 erfolglose Versuche je Mangel), kann der Kunde nach Ablauf einer weiteren angemessenen Nachfrist die Wartungsgebühr mindern oder den Vertrag fristlos aus wichtigem Grund kündigen. Mängel, die nur zu einer unerheblichen Minderung der Nutzbarkeit der Wartungsleistungen führen, berechtigen nicht zu einer Kündigung. Ein Rücktritt vom Vertrag ist ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche aufgrund fehlerhafter Wartungsleistungen richten sich nach § 13.
26.3. Ansprüche wegen mangelhafter Wartungsleistungen verjähren entsprechend der jeweils auf die betroffene Wartungsleistung anwendbaren gesetzlichen Vorschriften, jedoch spätestens innerhalb eines (1) Jahres ab Beendigung des Vertrages. Ausgenommen hiervon bleiben Ansprüche des Kunden aufgrund Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit von CodeWrights.

§ 27 Vergütung und Zahlungsbedingungen
27.1. Höhe und Fälligkeit der jährlichen Wartungsgebühr sowie die Zahlungsbedingungen ergeben sich aus dem Angebot oder Einzelvertrag. Sind die Wartungsleistungen integraler Bestandteil der zeitlich begrenzten Überlassung von Software (Subscription), sind sie vom Kunden nicht gesondert zu vergüten; die Vergütung erfolgt insoweit über die einheitliche jährliche Nutzungsgebühr, die für die Subscription vereinbart wird.
27.2. Für die Abrechnung zusätzlich vergütungspflichtiger Wartungsleistungen (z.B. Supportleistungen über ein insoweit vereinbartes Kontingent hinaus) gelten die Regelungen zur Abrechnung von Dienstleistungen in § 9 entsprechend.
27.3. Die jährliche Wartungsgebühr erhöht sich automatisch mit Erhöhung des Lizenzwertes, also sobald der Kunde weitere Software bzw. Lizenzen hinzuerwirbt oder kundenspezifische Anpassungen oder Erweiterungen der Software beauftragt. Im Übrigen hat CodeWrights das Recht, die Wartungsgebühr in entsprechender Anwendung der Regelung des § 20.3. angemessen anzupassen.

§ 28 Vertragslaufzeit und Kündigung
28.1. Sofern die Wartungsleistungen integraler Bestandteil einer zeitlich begrenzten Überlassung von Software (Subscription) sind, gelten für Laufzeit und Kündigungsrechte des entsprechenden Einzelvertrages ausschließlich die Bedingungen des § 21.
28.2. Der Wartungsvertrag tritt mit Bestätigung des Angebots durch den Kunden oder mit Unterzeichnung durch beide Vertragspartner in Kraft und hat mangels abweichender Vereinbarung eine anfängliche verbindliche Laufzeit von drei Jahren. Er verlängert sich danach jeweils um ein weiteres Vertragsjahr, wenn er nicht von einem der Vertragspartner mit einer Frist von drei Monaten vor Ablauf der jeweiligen Laufzeit gekündigt wird.
28.3. Das Recht beider Vertragspartner zu einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund besteht für CodeWrights insbesondere dann, wenn sich der Kunde mit einem nicht nur unerheblichen Teil der fälligen Vergütung länger als vier Wochen in Verzug befindet oder wenn er in sonstiger Weise gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt und diesen Verstoß auch nach entsprechender Aufforderung nicht innerhalb der hierfür von CodeWrights gesetzten Frist einstellt. Wird der Vertrag von CodeWrights aus einem vom Kunden zu vertretenden wichtigen Grund außerordentlich gekündigt, behält CodeWrights den Anspruch auf die volle Vergütung bis zum Ablauf der aktuellen Vertragsperiode.
28.4. Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Eine Teilkündigung der Wartungsleistungen (als Teil einer Subscription oder für eine bestimmte Teilmenge der erworbenen Lizenzen) ist ausgeschlossen.
28.5. Kündigt der Kunde den Wartungsvertrag, hat er im Falle einer Reaktivierung bzw. eines Neuabschlusses des Wartungsvertrages, um auf den aktuellen Softwarestand zu kommen, die Wartungsgebühren nachzubezahlen, die er ohne Kündigung zu bezahlen gehabt hätte, zuzüglich einer angemessenen Reaktivierungsgebühr. Nachzahlung und Reaktivierungsgebühr sind sofort und ungekürzt zur Zahlung fällig.